Wann Mehrbedarf Warmwasser SGB II?
Wann Mehrbedarf Warmwasser SGB II? Ein Anspruch auf pauschalierte Übernahme der Kosten für die Warmwassererzeugung als Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 7 SGB II besteht, wenn die Kosten der Warmwassererzeugung nicht bereits in den Heizkosten enthalten sind. Die Heizkosten werden durch die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II Read more…